Satzung des Vereins LemAn e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen LemAn e. V. (Leben mit Anderen)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Verbreitung des Gedankens von gemeinschaftlichem Leben und Wohnen aller Generationen und dessen Umsetzung.

 

Er bezweckt insbesondere

  1. die Zusammenführung gleichgesinnter Menschen, die eine nachbarschaftliche Wohnform realisieren und in den verschiedenen Lebensphasen, von der Kindheit über die Jugend bis ins Alter, sich gegenseitige Hilfe leisten wollen.
  2. die Planung und verbindliche Umsetzung von gemeinschaftlichen Wohnprojekten, die die jeweiligen Ressourcen der unterschiedlichen Generationen nutzen.
  3. die Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, um ein stabiles soziales Umfeld zu gewährleisten, sowie der Vereinsamung älterer Menschen entgegenzuwirken.
  4. die eigenständige Lebensführung und das Verbleiben von älteren Menschen in der eigenen Wohnung bis zum Lebensende zu fördern.
  5. den Umweltschutz durch verantwortungsbewussten Umgang mit Rohstoffen und Energien bei der Umsetzung eines Bauvorhabens sowie auch später in der Wohnphase zu berücksichtigen.
  6. Öffentlichkeitsarbeit in den vorgenannten Punkten 1-5.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein strebt an, gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung zu sein. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Funktionen werden ehrenamtlich ohne Vergütung erfüllt, lediglich effektiv anfallende Aufwendungen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an den Zielen und Aufgaben des Vereins mitwirken möchte.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende oder durch Tod.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beitrag

 

Die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen.

Über Beitragsminderung oder -befreiung entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich und nach Bedarf einzuberufen.
  2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch die/ den 1.Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Die Tagesordnungspunkte sind anzugeben.
  3. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4.  Beschlüsse werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal ein anderes Mitglied vertreten. Die Stimmrechtsübertragung muss schriftlich erfolgen und kann auf bestimmte Beschlusspunkte beschränkt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgende Aufgaben des Vereins:

    • Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    • Bestellung von zwei rechnungsprüfenden Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zwecks Prüfung der Jahresabrechnung und Bericht über deren Ergebnis vor der Mitgliederversammlung,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.

  7.  Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterschreiben ist.
  8.  Auf schriftlichen Antrag von 1/4 der Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die beiden StellvertreterInnen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die alten Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch die/ den 1. Vorsitzende(n).
  6. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit möglich, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und Protokollanten zu unterschreiben ist.
  8. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden.
  9. Satzungsänderungen, die vom Gericht oder Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Auflösung kann nur abgestimmt werden, wenn in der Tagesordnung mit hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen worden ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken für den Verein Neues Wohnen im Alter e.V., Köln zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

 

Köln, den 2.7.2014

 

 

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 2.7.2014

 

Download
Satzung
Die Satzung vom 2.7.2014
Satzung_2014.07.02 PDF.pdf
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